Klientenmagazin
Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe April 2025:
-
Privatklinik-Operation als außergewöhnliche Belastung?
Umfassende Dokumentationserfordernisse als Nachweis für eine steuerliche Berücksichtigung.
-
Wichtige Änderungen im Doppelbesteuerungsabkommen mit China
Neues DBA-Protokoll mit China ist anwendbar.
-
Pendlerpauschale im Fokus
Anpassung des Pendlerpauschales im Falle von Telearbeit, Öffi-Ticket oder Werkverkehr.
-
Gesonderter Ausweis der Instandhaltungsrücklage spart Immobilienertragsteuer
Wann ist eine mitübertragene Instandhaltungsrücklage nicht Teil des Kaufpreises?
-
Wann muss eine ZKO-Meldung erfolgen?
Umfassende Meldepflichten bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte in Österreich.
-
Working Capital Management: Die Liquidität des Unternehmens im Auge behalten
Tipps, wie Sie auf die Liquidität Ihres Unternehmens achten können.

Wie können Mitarbeiter steuerfrei am Unternehmensergebnis beteiligt werden?
Nach dem vorläufigen Auslaufen der steuerfreien Mitarbeiterprämie – im aktuellen Regierungsprogramm ist eine verbesserte Neuauflage dieser mit bis € 1.000,00 pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter geplant – stellt sich in der Praxis oftmals die Frage, wie Mitarbeiter für ihre geleistete Arbeit steuerfrei am Unternehmenserfolg beteiligt werden können. Eine Möglichkeit hierfür ist die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung.
Mitarbeitergewinnbeteiligung – Voraussetzungen
Seit dem Jahr 2022 können Mitarbeitergewinnbeteiligungen bis zu einem Betrag von € 3.000,00 pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei zur Auszahlung gebracht werden. Die Voraussetzungen hierfür sind:
- Die Bemessung der Beteiligungshöhe erfolgt auf Basis einer vergangenheitsbezogenen objektivierbaren Erfolgsgröße (z. B. Vorjahresgewinn).
- Die Gewährung der Gewinnbeteiligung erfolgt an alle aktiven Arbeitnehmer oder bestimmten Gruppen davon.
- Gewinnbeteiligungen können maximal bis zur Höhe des unternehmensrechtlichen Ergebnisses vor Zinsen und Steuern (EBIT) bzw. ansonsten des steuerlichen Gewinns des letzten Wirtschaftsjahres steuerbegünstigt ausbezahlt werden.
- Die Zahlung darf nicht auf einem Rechtsanspruch aus einem Kollektivvertrag oder einer lohngestaltenden Vorschrift beruhen und nicht bisher gezahltes Entgelt oder jährliche Erhöhung ersetzen.
Andere Abgaben
Die Befreiung wirkt nur im Bereich der Einkommensteuer. Es besteht Beitragspflicht im Bereich der Sozialversicherung sowie in der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge. Ebenfalls unterliegt eine allfällige Mitarbeitergewinnbeteiligung dem Dienstgeberbeitrag, dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie der Kommunalsteuer.
Stand: 26. März 2025