Klientenmagazin
Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe September 2019:
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Wie ist der „Papamonat“ ab 1.9.2019 geregelt?
Seit 1.9.2019 haben grundsätzlich alle Väter von Neugeborenen unter bestimmten Voraussetzungen als Dienstnehmer Anspruch auf einen sogenannten Papamonat, also einer Freistellung anlässlich der Geburt.
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Wie sollen sich die Voraussetzungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ändern?
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen werden ab 2020 erweitert.
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Wie läuft eine Außenprüfung ab?
Die Ankündigung der AP kann entweder beim Abgabenpflichtigen oder bei seinem steuerlichen Vertreter erfolgen.
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Muss man als Unternehmer an der neuen elektronischen Zustellung durch Behörden teilnehmen?
Mit Beginn 2020 können Behörden grundsätzlich bundesbehördliche Dokumente elektronisch zustellen.
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Wie ist die neue Pauschalierung in der Einkommensteuer gestaltet?
Falls die geplante Steuerreform 2020 noch Ende September im Nationalrat beschlossen wird, kommt mit 2020 auch eine neue Pauschalierung im Bereich der Einkommensteuer.
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Wichtiges Steuerungsinstrument für Unternehmer: Das Budget 2020
Wer ein Unternehmen führt – egal ob Großkonzern oder Ein-Mann-Betrieb –, möchte seine Produkte oder Leistungen absetzen, Arbeitsplätze schaffen und erhalten und schließlich auch Gewinne erwirtschaften.
Was ist bis zum 30.9.2019 von Unternehmern insbesondere zu beachten?
Vorsteuerrückerstattung aus EU-Ländern
Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.
Jahresabschluss
Kapitalgesellschaften (und GmbH & Co KGs) müssen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. ist daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.
ESt- und KSt-Vorauszahlungen herabsetzen
Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahres.
Anspruchsverzinsung
Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2018 zu laufen. Wenn eine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung droht, kann eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen. Aus der Überweisung muss hervorgehen, dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2018 handelt. Höhe der Anspruchszinsen derzeit: 1,38 % p.a.
Zinsen bis € 50,00 werden aber nicht festgesetzt. Daraus ergeben sich folgende Beispiele:
Höhe der Nachforderung (in €) | Letzter Termin der Zahlungsfrist, um Zinsenanfall zu vermeiden |
5.000,00 | 19.6.2020 |
10.000,00 | 10.2.2020 |
15.000,00 | 27.12.2019 |
20.000,00 | 6.12.2019 |
30.000,00 | 14.11.2019 |
40.000,00 | 31.10.2019 |
50.000,00 | 25.10.2019 |
75.000,00 | 18.10.2019 |
100.000,00 | 14.10.2019 |
Zu beachten ist, dass bei Überweisungen der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Finanzamts als Entrichtungstag gilt.
Stand: 27. August 2019